Satzung des Heimatbundes der Grafschaft Schaumburg e.V.

 

Burg Schaumburg

§ 1 Name und Sitz

Der Heimatbund der Grafschaft Schaumburg e.V. – gegründet 1908 als “Museumsverein der Grafschaft Schaumburg zu Rinteln” – hat seinen Sitz in Rinteln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Heimatbund der Grafschaft Schaumburg ist Träger regionaler Kultur- und Heimatpflege. Der Verein setzt sich für den Erhalt, den Schutz und die Pflege der natürlichen, kulturellen und historischen Gegebenheiten des Schaumburger Landes ein. Er sieht sich dabei nicht nur der Tradition und Geschichte verpflichtet, sondern ist auch offen für moderne Entwicklungen und Veränderungen sowie das Zusammenleben mit Menschen unterschiedlicher Herkunft. Seine wichtigsten Aufgabengebiete, Arbeits- und Förderungsschwerpunkte sind: a)  Betreuung, weiterer Ausbau und attraktive Präsentation der Sammlung des vom Verein geführten Museums „Die Eulenburg“, b) Förderung der Kenntnis von Geschichte und Volkskunde des Schaumburger Landes sowie Unterstützung von Forschung und Dokumentation dazu, c)  Pflege von Sprache und Literatur unter besonderer Berücksichtigung des Niederdeutschen, d) Förderung von Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz, e)  Pflege von hergebrachten Sitten und Bräuchen, Unterstützung von Forschungen dazu und Vermittlung an nachwachsende Generationen, f) Förderung von Kunst, Musik und Theater. Unter Wahrung seiner Selbstständigkeit will sich der Heimatbund der Grafschaft Schaumburg um eine enge Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung bemühen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Heimatbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden. Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen. Die Mitglieder der Organe sowie des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 4 Organe

Organe des Heimatbundes der Grafschaft Schaumburg sind: a)  die Mitgliederversammlung b)  der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können dem Heimatbund der Grafschaft Schaumburg angehören: a)  Einzelmitglieder b)  Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Landkreise, Städte und Gemeinden. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich in hervorragender Weise um den Heimatbund und seine Ziele verdient gemacht haben.

 

§ 6 Eintritt (Aufnahme), Austritt, Ausschluß

 

Die Anmeldung auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt: Der Austritt kann nur schriftlich und mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erklärt werden. Das usscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt laufenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten; durch Auflösung oder anderweitiges Erlöschen bei juristischen Personen; dadurch wird ein sofortiges Ausscheiden bewirkt; durch Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei vereinswidrigem Verhalten durch den Vorstand beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Versammlung entscheidet endgültig.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

Blick auf die Westendorfer Landwehr

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen. Sämtliche Beiträge sind bis zum 15. Juli jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Heimatbundes der Grafschaft Schaumburg. Sie findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, zu allen wesentlichen Fragen des Vereins gehört zu werden und darüber zu entscheiden.

Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung: 1. Wahl des Vorstandes 2.  Entgegennahme des Jahresberichtes 3.  Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer 4.  Genehmigung der Jahresrechnung 5.  Entlastung des Vorstandes 6.  Feststellung des Haushaltsplanes 7. Wahl der Rechnungsprüfer 8.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 9.   Ernennung von Ehrenmitgliedern 10.  Ausschluss von Mitgliedern 11.  Satzungsänderungen Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Die Mitglieder- versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge der Mitglieder für die Mitglieder-versammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von dem/der Protokollführer/in und dem Vorstand/Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Vertretung ist unzulässig. Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Erschienenen dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn eine solche von 30 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall muss

die Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern; jeweils zwei Personen aus dem Vorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende repräsentiert den Heimatbund der Grafschaft Schaumburg. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, bereitet die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung vor und führt sie aus. In allen Angelegenheiten, die nicht der Mitglieder-versammlung vorbehalten sind, entscheidet der Vorstand (Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden). Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 10 Arbeitsgruppen und Beirat

 

Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft der Vorstand Arbeitsgruppen und einen Beirat. Die Leiter der Arbeitsgruppen bilden den Beirat. Weitere sachverständige Mitglieder können durch den Vorstand bestimmt werden. Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen und der Erarbeitung von Beschlussfassungen für die Mitgliederversammlung. Mindestens zweimal im Jahr lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder zu einer Beiratssitzung ein, die er auch leitet. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, dem Vorstand Themen für die Beiratssitzung zu benennen, die der Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen hat. Von den Beiratssitzungen werden Protokolle gefertigt. Die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgruppen erfordert die Zustimmung des Vorsitzenden des Heimatbunds.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Bei der Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Rinteln. Die Stadt Rinteln hat das Vermögen nur für Aufgaben der aktiven Heimatpflege zu verwenden, die Sammlungen nach den Bestimmungen der Museumspflege in Niedersachsen zu betreuen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dabei ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Entzieht sie sich dieser Verpflichtung, so fallen Vermögen und Sammlungen dem Lande Niedersachsen zu. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Land Niedersachsen.

 

§ 12

 

Grafschaft Schaumburg zu Rinteln beschlossen. Sie löst die Satzung vom 19. Oktober 1994 ab.
Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Felder unterhalb von Todenmann

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen am 17. März 2011.

Heimatbund der Grafschaft Schaumburg e.V.